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KING OF THE ARLBERG

AGBs King of the Arlberg Skilehrerrennen 2025 – Charity - Veranstaltung

 

§ 1 Geltungsbereich

1.1.Diese Vertragsbestimmungen (die „Vertragsbestimmungen“) gelten für Veranstaltungen

sowie den Kartenvertrieb des Vereins IGSSÖ – Interessensgemeinschaft der staatlichen Skilehrer Österreichs (nachfolgend "VERANSTALTER"). Die Vertragsbestimmungen finden Anwendung gegenüber sämtlichen Kunden (die "KUNDEN"), somit sowohl gegenüber Unternehmern gemäß UGB als auch gegenüber Verbrauchern gemäß KSchG.

1.2.Von den Vertragsbestimmungen abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der

Schriftform.

1.3.Im Falle der Weitergabe von Eintrittskarten an Dritte, hat der KUNDE sämtliche Rechte und

Pflichten gegenüber dem VERANSTALTER auf solche Dritte zu überbinden.

1.4. [ggf.:] Soweit der Kartenvertrieb durch den VERANSTALTER als Vermittler für

Veranstaltungen Dritter erfolgt, weist der VERANSTALTER beim Kartenerwerb auf diesen Um-

stand sowie den tatsächlichen Veranstalter hin. Das Vertragsverhältnis kommt diesfalls

ausschließlich zwischen dem Dritten und dem KUNDEN zustande. Die Vertragsbestimmungen

werden diesfalls dem Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem KUNDEN mit der

Maßgabe zugrunde gelegt, dass an die Stelle des VERANSTALTERS der jeweilige Dritte als der

tatsächliche Veranstalter tritt.3

 

§ 2 Kartenerwerb

2.1. Zutritt zu kostenpflichtigen Veranstaltungen wird nur über Vorweis einer gültigen

Nennung („Eintrittskarte") gewährt. Eine Eintrittskarte ist gültig, wenn sie bezahlt und

unversehrt ist. Nur der erste Vorweis einer Eintrittskarte berechtigt zum Zutritt. Kann keine

gültige Eintrittskarte vorgewiesen werden, ist der VERANSTALTER unabhängig von den

Gründen für den Nichtvorweis (inkl. Verlust) berechtigt, den Zutritt zur Veranstaltung (ohne

Erstattungsanspruch) zu verwehren. Die entwertete Eintrittskarte ist während der

Veranstaltung mitzuführen; kann diese nicht vorgewiesen werden, ist der VERANSTALTER

unabhängig von den Gründen für den Nichtvorweis (inkl. Verlust) berechtigt, den Besucher

(ohne Erstattungsanspruch) von der Veranstaltung wegzuweisen.

2.2. Der VERANSTALTER behält sich vor, Eintrittskarten zu personalisieren und auf bestimmte Personen auszustellen; die Eintrittskarte berechtigt diesfalls ausschließlich die namentlich genannte Person zum Zutritt; Personen den Zutritt aus sachlichen Gründen zu verwehren.

2.3. Auf Ermäßigungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Voraussetzungen allfälliger

Ermäßigungen sind bei Zutritt zur Veranstaltung über Verlangen dem VERANSTALTER

nachzuweisen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, kann der Zutritt bei

Nichtbezahlung des Unterschiedsbetrages zum Normalpreis (ohne Erstattungsanspruch)

verweigert werden.

2.4. Der VERANSTALTER behält sich vor, die Zutrittszeiten zu einer Veranstaltung zu begrenzen

und einen Zutritt nach Beginn der Veranstaltung zu verwehren oder auf bestimmte Zeiten

(z. B. Pausenzeiten) zu beschränken.

2.5. Karten sind ohne Rücksicht auf den Grund des Erstattungsbegehrens des KUNDEN (allerdings

unbeschadet Punkt 3.1. unten) nicht erstattungsfähig. Ein Widerrufsrecht besteht auch nicht

bei Onlinekauf (vgl. § 18 Abs 1 Z 10 FAGG).4

2.6. Der Weiterverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen vom VERANSTALTER mit

Gewinnerzielungsabsicht ist verboten und führt zur Ungültigkeit der Eintrittskarte. Der

VERANSTALTER behält sich das Recht vor, die Anzahl der pro KUNDE verkäuflichen

Eintrittskarten zu beschränken.

 

§ 3 Absage und Änderung von Veranstaltungen

3.1. Der VERANSTALTER hat sich die Absage der Veranstaltung vorzubehalten. Eine Absage kommt

jedenfalls (aber nicht ausschließlich) in folgenden Fällen in Betracht:

- Unwetter oder Naturkatastrophen,

- allgemeine oder spezifische Gefahrenlagen, wie Terrorwarnungen, Epidemien,

Pandemien oder andere Bedrohungen für die öffentliche Sicherheit,

- Erkrankung oder Ausfall des Künstlers oder einer anderen für die Veranstaltung

wesentlichen Person,

- behördliche Anordnungen oder Auflagen, die die Durchführung der Veranstaltung

unmöglich machen,

- technische Probleme, die die Durchführung der Veranstaltung erheblich beeinträchtigen

und nicht rechtzeitig behoben werden können (z.B. Stromausfall, technisches Versagen

von wichtigem Veranstaltungsequipment etc.).

Im Falle der Absage ist der VERANSTALTER zur Erstattung des Kartenpreises an den KUNDEN

verpflichtet.

[Hinweis: Diese Regelung könnte auch um eine individuelle, angemessene

Erstattungsregelung für Veranstaltungsabbrüche ergänzt werden.]

Bietet der VERANSTALTER einen Ersatztermin an und nimmt der KUNDE diesen Ersatztermin

in Anspruch, verzichtet der KUNDE auf den Erstattungsanspruch gegenüber dem

VERANSTALTER.

Sofern es sich bei dem KUNDEN um einen Unternehmer handelt, sind weitergehende

Ansprüche des KUNDEN (z. B. Spesen, Reise- und Nächtigungskosten oder dgl.) jedenfalls

ausgeschlossen und verfällt der Erstattungsanspruch 3 Monate nach dem ursprünglichen

Veranstaltungstermin.

3.2. Der VERANSTALTER behält sich vor, Veranstaltungen in jeglicher Hinsicht zu ändern.

Geringfügige und zumutbare Änderungen der Veranstaltung (z. B. geringfügige Änderung von

Zeit und Dauer der Veranstaltung, Verlegung des Veranstaltungsortes in räumlicher Nähe,5

Änderung der Zusammensetzung eines Ensembles, punktuelle Änderung von Line-Ups oder

gleichwertige Änderungen) begründen keinen Erstattungsanspruch des KUNDEN.

3.3. Freiluft-Veranstaltungen können bei jeder Witterung statt-finden. Der Besucher ist – unter

Einhaltung der Hausordnung (z. B. Verbot von Regenschirmen) – selbst für

witterungsadäquate Bekleidung (inkl. Regenschutz) verantwortlich.

 

§ 4 Hausordnung

4.1. Ergänzend gilt für Veranstaltungen Folgendes:

- Minderjährige sind zu Veranstaltungen des VERANSTALTERS nur in Begleitung einer

Aufsichtsperson zugelassen, soweit im Einzelfall für eine Veranstaltung nichts

Abweichendes festgelegt ist.

- Soweit die Eintrittskarte dem zutrittsberechtigten Besucher einen bestimmten Platz

zuweist, ist der Besucher nicht zur Einnahme eines anderen Platzes berechtigt.

- Film-, Bild- und Tonaufnahmen durch Besucher während der Veranstaltung sind nicht

gestattet. Bei Zuwiderhandeln sind die Film-, Bild- und Tonaufnahmen zu löschen.

4.2. Sicherheitskontrollen und Anweisungen ausgehend vom Personal des VERANSTALTERS (insb.

Einlasspersonal, Ordnungspersonal) ist Folge zu leisten.

4.3. Der VERANSTALTER ist berechtigt, Personen bei Verstoß gegen die Hausordnung oder sonstige

vertragliche Verpflichtungen (ohne Erstattungsanspruch des KUNDEN) den Zutritt zur

Veranstaltung zu verwehren und/oder von der Veranstaltung wegzuweisen.6

§ 5 Haftung

5.1. Es obliegt dem Teilnehmer der Veranstaltung, sich seiner Gesundheit und möglicher Risiken

bewusst zu sein. Es liegt insbesondere in seiner Eigenverantwortung, vor der Teilnahme an

der Veranstaltung zu prüfen, ob er anfällig für veranstaltungsbedingte Gesundheitsprobleme

ist.

Der Teilnehmer nimmt insbesondere zur Kenntnis:

- Bei Veranstaltungen (insb. Konzerten) besteht auf Grund der Lautstärke die Gefahr von

Hör- und Gesundheitsschäden.

- Bei Veranstaltungen können Lichttechnik und visuelle Effekte verwendet werden, die für

einige Personen gesundheitliche Risiken darstellen können (z. B. Strobe-Effekte, schnelle

Lichtwechsel, flackernde Lichter und intensive Lichtstrahlen). Solche Effekte können bei

Personen mit Epilepsie, Fotosensibilität oder anderen lichtempfindlichen

Gesundheitszuständen unerwünschte Reaktionen auslösen.

- [allfällige weitere veranstaltungsspezifische Gefahrenhinweise (unbeschadet

weitergehender Schutz- und Hinweispflichten bei der Veranstaltung selbst)]

Der Teilnehmer nimmt diese Gefahren in Kauf und trifft eigenverantwortlich angemessene

Maßnahmen zu deren Vermeidung (z. B. Gehörschutzmaßnahmen, Sonnenbrillen, bis hin zur

Nichtteilnahme an der Veranstaltung etc.).

5.2. Der VERANSTALTER schuldet kein bestimmtes Qualitätsmaß von Unterhaltungsprogrammen

und künstlerischen Darbietungen (z. B. der Darbietung eines Künstlers, der Inszenierung

eines Regisseurs etc.). Ankündigungen von Ensemble-Besetzungen, Line-Ups und dgl.

erfolgen jedenfalls ohne Gewähr (siehe oben Punkt 3.2.).

5.3. Auch eine allfällige Haftung des VERANSTALTERS für den Verlust, Diebstahl oder die

Beschädigung von Wertgegenständen ist auf Fälle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz

beschränkt. Andernfalls erfolgt die Mitnahme von Wertgegenständen auf eigene Gefahr.7

5.4. Jegliche Ansprüche (insb. Schadenersatzansprüche) gegen den VERANSTALTER

verjähren 1 Jahr ab Kenntnis des haftungsbegründenden Umstandes (im

Schadenersatzfall: Kenntnis von Schaden und Schädiger).

§ 6 Rechtswahl und Gerichtsstand

6.1. Der Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss seiner

int. Kollisionsnormen sowie des UN-Kaufrechts, soweit dem nicht zwingendes

Verbraucherschutzrecht entgegensteht (§ 13a KSchG, Art 6 Abs 2 Rom I-VO; Hinweis:

Verbraucherrecht, sich auf den Schutz der zwingenden Bestimmungen des im Staat seines

gewöhnlichen Aufenthaltes geltenden Rechts zu berufen).

 

§ 7 Haftungsausschluss
7.1. Der Teilnehmer erklärt, dass er im Falle von Schädigungen keinen wie auch immer gearteten Anspruch gegenüber dem Veranstalter, dem Geländeeigentümer, gegenüber der mit der Veranstaltung in Verbindungen stehenden Organisationen, sowie gegenüber anderen Teilnehmern hat und ausreichend gegen Unfälle und Haftpflichtfälle versichert ist.
Der Haftungsausschluss gilt für Ansprüche aus jeglichem Rechtsgrund, insbesondere sowohl für Schadensersatzansprüche aus vertraglicher als auch außervertraglicher Haftung und auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
Der Veranstalter haftet nicht für gesundheitliche Risiken und Gefahren der Teilnehmer. Es obliegt dem Teilnehmer seinen Gesundheitszustand vor Teilnahme an der Veranstaltung überprüfen und gegebenenfalls ärztlich bestätigen zu lassen.
Es bestehen keine Schadensersatzpflichten des Veranstalters gegenüber dem Teilnehmer, wenn aufgrund höherer Gewalt, oder aufgrund behördlicher Anordnungen, oder aus Sicherheitsgründen, der Veranstalter verpflichtet ist Änderungen in der Durchführung der Veranstaltung vorzunehmen oder diese abzusagen.

Jeder Teilnehmer ist selbst für eine entsprechende Haftpflicht- bzw. Unfallversicherung verantwortlich.


 

Einverständniserklärung

Der Teilnehmer erteilt mit dem Erwerb der Teilnahme (Nenngebühr) sein Einverständnis, dass die von ihm im Zusammenhang mit der Teilnahme gemachten Fotos, Filmaufnahmen und Interviews im Internet, Fernsehen, Rundfunk, Werbung, Filmen, usw. ohne Vergütungsansprüche des Teilnehmers von der IGSSÖ genutzt, verbreitet und veröffentlich werden dürfen.

Der Teilnehmer erklärt sich ebenso damit einverstanden, dass sein Name in Ergebnislisten veröffentlich wird und dass seine Daten (Name, Fotos) an die Sponsoren und offiziellen Fotografen weitergegeben werden. Er stimmt dem Erhalt von Informations-E-Mails von der IGSSÖ zu (diese Zustimmung kann schriftlich jederzeit widerrufen werden).

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